Die Klägerin, die staatlich anerkannte Erzieherin ist, steht seit dem 15. Juli 1984 in den Diensten der Beklagten. Die Beklagte, die früher den Namen "A" führte, ist eine von der Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands getragene Stiftung des bürgerlichen Rechts, die etwa 1.200 Behinderte in acht Heimbereichen betreut. Der Klägerin wurde die Tätigkeit einer Erzieherin in einer Wohngruppe des Heimbereichs 7 ("C -Haus"), in dem 216 erwachsene Behinderte leben, übertragen. Das Heim ist organisatorisch in sechs Abteilungen gegliedert. Jede Abteilung besteht aus vier Gruppen; in jeder Gruppe leben neun erwachsene Behinderte, die rund um die Uhr versorgt werden.
Im Arbeitsvertrag vom 12. Juli 1984 haben die Parteien u. a. vereinbart:
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