LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.10.2013
2 Sa 729/13
Normen:
TVÜ-H § 3 Abs. 2 S. 1; TVÜ-H § 5 Abs. 1 S. 2; TVÜ-H § 6 Abs. 1 S. 1; BAT;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 10.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 10/13

Eingruppierung im öffentlichen DienstÜberleitung und VergleichsentgeltMaßgebliche individuelle LebensaltersstufeStufenzuordnung eines Beschäftigten

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.10.2013 - Aktenzeichen 2 Sa 729/13

DRsp Nr. 2014/11437

Eingruppierung im öffentlichen Dienst Überleitung und Vergleichsentgelt Maßgebliche individuelle Lebensaltersstufe Stufenzuordnung eines Beschäftigten

Es bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass das beklagte Land gemäß §§ 3 Abs. 2 Satz 1 und 5 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-H bei der Überleitung der Beschäftigten und der Bildung des Vergleichsentgelts auf die nach dem BAT für die Abrechnung im Dezember 2009 jeweils maßgebliche individuelle Lebensaltersstufe abgestellt hat und auf dieser Grundlage gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-H die Stufenzuordnung der Beschäftigten erfolgt ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 10. April 2013 - Aktenzeichen 7 Ca 10/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVÜ-H § 3 Abs. 2 S. 1; TVÜ-H § 5 Abs. 1 S. 2; TVÜ-H § 6 Abs. 1 S. 1; BAT;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin über die genaue Höhe des nach Überleitung des Arbeitsverhältnisses in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) geschuldeten Monatsentgelts und in diesem Zusammenhang insbesondere über die Frage, welche Lebensaltersstufe in der Vergütungssystematik des BAT für die Überleitung des Klägers in den TV-H maßgeblich war.