BAG - Urteil vom 13.12.2001
8 AZR 139/01
Normen:
BAT §§ 22 23 (Lehrer) ; BAT-O § 11 S. 2 ; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3 ; Thüringer Besoldungsgesetz (in der Fassung vom 22. August 1995) Anlage 1; Thüringer Besoldungsordnungen Vorbemerkung Nr. 8; Einigungsvertrag Art. 37 ; Bundesbesoldungsordnung A; Vorläufiges Bildungsgesetz (vom 25. März 1991); Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL, vom 22. Juni 1995) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost); BGB § 242 (Gleichbehandlung) ;
Fundstellen:
NZA 2002, 760
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 20.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 841/98
ArbG Nordhausen, vom 10.06.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 394/97

Eingruppierung Lehrer - Eingruppierung eines Berufsschullehres in Thüringen; Diplomingenieurpädagoge; Gleichbehandlungsgrundsatz

BAG, Urteil vom 13.12.2001 - Aktenzeichen 8 AZR 139/01

DRsp Nr. 2002/5211

Eingruppierung Lehrer - Eingruppierung eines Berufsschullehres in Thüringen; Diplomingenieurpädagoge; Gleichbehandlungsgrundsatz

Orientierungssätze: 1. Eine "abgeschlossene Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR" iSd. Vorbemerkung Nr. 8 zu den Thüringer Besoldungsordnungen setzt voraus, daß diese Ausbildung vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossen wurde. 2. Hat ein Diplomingenieurpädagoge seine vor dem 3. Oktober 1990 in der ehemaligen DDR begonnene Ausbildung nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen, erfüllt er nicht die in der Vorbemerkung Nr. 8 aufgestellte Voraussetzung "abgeschlossene Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR". 3. Der Freistaat Thüringen verletzt nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn er Diplomingenieurpädagogen, die ihre Ausbildung in der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis 1. August 1991 abgeschlossen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein über die Vorbemerkung Nr. 8 nach VergGr. II a BAT-O eingruppiert, während Diplomingenieurpädagogen, die zeitlich nach dem 1. August 1991 diese Ausbildung abgeschlossen haben, diese Eingruppierung nicht erhalten. Ein sachlicher Grund für diese Differenzierung besteht darin, daß ab dem 1. August 1991 in Thüringen das neue Schulsystem mit einer neustrukturierten Lehrerausbildung gilt.

Normenkette:

BAT §§ 22 23 (Lehrer) ; BAT-O § 11 S. 2 ; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3 ;