BAG - Urteil vom 31.07.2002
4 AZR 163/01
Normen:
BAT (1975) § 22 ; Anlage 1a zum BAT/BL Teil II Abschn. K (Angestellte mit Restaurierungs-, Präparierungs- und Konservierungsarbeiten an kunstgeschichtlichen, kulturgeschichtlichen und naturkundlichen Sammlungen und Forschungseinrichtungen, an Archiven und bei derDenkmalpflege) VergGr. IV a Fallgr. 1, VergGr. IV b Fallgr. 1, VergGr. V b Fallgr. 1 und VergGr. V c Fallgr. 1;
Fundstellen:
AuR 2003, 123
BAGE 102, 122
BB 2003, 428
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 29.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 39/99
ArbG Hamburg, vom 30.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 522/97

Eingruppierung öffentlicher Dienst - Eingruppierung einer Restaurateurin im Museum; Zuschnitt der Arbeitsvorgänge; alleinige Zuständigkeit für die Restaurierungsarbeiten; fehlende Vorhersehbarkeit der erforderlichen Fachkenntnisse und Leistungen

BAG, Urteil vom 31.07.2002 - Aktenzeichen 4 AZR 163/01

DRsp Nr. 2003/2546

Eingruppierung öffentlicher Dienst - Eingruppierung einer Restaurateurin im Museum; Zuschnitt der Arbeitsvorgänge; alleinige Zuständigkeit für die Restaurierungsarbeiten; fehlende Vorhersehbarkeit der erforderlichen Fachkenntnisse und Leistungen

»Die einzelnen Restaurierungsvorhaben einer Restaurateurin sind einzelne Arbeitsvorgänge; gleichartige und gleichwertige Restaurierungsvorhaben können zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden.« Orientierungssätze: 1. Die einzelnen Restaurierungsvorhaben einer Restaurateurin bilden einzelne Arbeitsvorgänge. Das Arbeitsergebnis ist die Restaurierung des betreffenden Objektes. Sie können nur insoweit zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden, wie sie gleichartig und gleichwertig sind. 2. Die alleinige Zuständigkeit einer Restaurateurin für alle Restaurierungsarbeiten rechtfertigt es nicht, alle Restaurierungsvorhaben und die Restaurierungsvorhaben einer bestimmten Art (hier: Restaurierung von Glasobjekten einerseits oder von Keramikobjekten andererseits) zu einem Arbeitsvorgang zusammenzufassen. 3. Das Fehlen der Vorhersehbarkeit der bei der Durchführung eines Restaurierungsvorhabens erforderlichen Fachkenntnisse und Leistungen führt nicht dazu, daß verschiedene Restaurierungsvorhaben einen einheitlichen Arbeitsvorgang bilden.

Normenkette:

BAT (1975) § 22 ;