BAG - Urteil vom 31.07.2002
4 AZR 146/01
Normen:
Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II); Bezirks-Zusatztarifvertrag für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände Nordrhein-Westfalen (BZT-G/NRW); Lohngruppenverzeichnis zum BZT-G/NRW Lohngr. 5 Abschn. a Nr. 1, Lohngr. 6 Abschn. a Nr. 43, Lohngr. 7 Abschn. a Nr. 14, Lohngr. 8 und Lohngr. 8a;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 25.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1270/00
ArbG Dortmund, vom 16.02.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5725/92

Eingruppierung öffentlicher Dienst - Eingruppierung eines Rohrnetzbauers, der in einem Versorgungsbetrieb einer Stadt in dem Bereich Instandhaltung der Gas- und Wasserrohrsysteme tätig ist; zusätzliche Spezialausbildung; komplizierte und vielseitige Arbeiten an Rohrnetzen mit unterschiedlichen Druckstufen oder -zonen

BAG, Urteil vom 31.07.2002 - Aktenzeichen 4 AZR 146/01

DRsp Nr. 2003/417

Eingruppierung öffentlicher Dienst - Eingruppierung eines Rohrnetzbauers, der in einem Versorgungsbetrieb einer Stadt in dem Bereich Instandhaltung der Gas- und Wasserrohrsysteme tätig ist; zusätzliche Spezialausbildung; komplizierte und vielseitige Arbeiten an Rohrnetzen mit unterschiedlichen Druckstufen oder -zonen

Orientierungssätze: 1. Eine "zusätzliche Spezialausbildung" im Sinne des einschlägigen Tarifvertrages erfordert ein von einer verantwortlichen Instanz festgelegtes inhaltliches und organisatorisches Konzept; das Anlernen und die Wissensvermittlung durch erfahrene Kollegen während der Arbeitseinsätze reicht dafür nicht aus. 2. Voraussetzung für eine "zusätzliche Spezialausbildung" im tariflichen Sinne ist auch, daß Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die über die Inhalte der Berufsausbildung und der beruflichen Erfahrung hinausgehen; die Aktualisierung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten bzw. die berufliche Weiterbildung im Hinblick auf neue technische Entwicklungen genügen nicht.

Normenkette:

Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II); Bezirks-Zusatztarifvertrag für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände Nordrhein-Westfalen (BZT-G/NRW);