BAG - Urteil vom 31.07.2002
4 AZR 203/01
Normen:
BAT (1975) §§ 22 23 ; Anlage 1a zum BAT/VKA Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst VergGr. V b Fallgr. 10, VergGr. IV b Fallgr. 16, VergGr. IV a Fallgr. 15, VergGr. III Fallgr. 7;
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 13.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 41/00
ArbG Bayreuth, vom 02.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1634/98

Eingruppierung öffentlicher Dienst - Eingruppierung von Erzieher in der Tätigkeit eines Sozialpädagogen im Sozialdienst auf der Suchtstation eines Krankenhauses; Abgrenzung zwischen psychotherapeutischen Behandlungen und sozialpädagogischen Aufgaben; Übertragung psychotherapeutischer Behandlungen

BAG, Urteil vom 31.07.2002 - Aktenzeichen 4 AZR 203/01

DRsp Nr. 2003/2547

Eingruppierung öffentlicher Dienst - Eingruppierung von Erzieher in der Tätigkeit eines Sozialpädagogen im Sozialdienst auf der Suchtstation eines Krankenhauses; Abgrenzung zwischen psychotherapeutischen Behandlungen und sozialpädagogischen Aufgaben; Übertragung psychotherapeutischer Behandlungen

Orientierungssätze: 1. Zu den Regelaufgaben eines Sozialpädagogen gehört nicht die Durchführung psychotherapeutischer Behandlungen. 2. Die Durchführung psychotherapeutischer Behandlungen ist nicht schon deshalb eine auszuübende Tätigkeit, weil der Angestellte eine psychotherapeutische Ausbildung durchführt oder abgeschlossen hat. Vielmehr bedarf es dazu der Übertragung der Aufgabe, eine psychotherapeutische Methode anzuwenden. 3. Ob die Durchführung psychotherapeutischer Behandlungen das Merkmal der herausgehobenen Bedeutung erfüllt, war nicht zu entscheiden.

Normenkette:

BAT (1975) §§ 22 23 ; Anlage 1a zum BAT/VKA Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst VergGr. V b Fallgr. 10, VergGr. IV b Fallgr. 16, VergGr. IV a Fallgr. 15, VergGr. III Fallgr. 7;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.