LAG Berlin - Urteil vom 10.08.2000
10 Sa 923/00
Normen:
BAT-O § 11 Satz 2 § 70 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 22.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 91 Ca 27688/99

Eingruppierung: Pädagogische Unterrichtshilfen an Schulen für geistig Behinderte im Lande Berlin

LAG Berlin, Urteil vom 10.08.2000 - Aktenzeichen 10 Sa 923/00

DRsp Nr. 2002/8229

Eingruppierung: Pädagogische Unterrichtshilfen an Schulen für geistig Behinderte im Lande Berlin

Pädagogische Unterrichtshilfen an Schulen für geistig Behinderte im Lande Berlin sind "Lehrkräfte" im Sinne der tariflichen Vorschriften.

Normenkette:

BAT-O § 11 Satz 2 § 70 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land der als pädagogischen Unterrichtshilfe tätigen Klägerin für den Zeitraum vom 01.07.1995 bis zum 28.02.1997 Vergütungsdifferenzen zwischen den Vergütungsgruppen IV b und V b bzw. zwischen den Vergütungsgruppen IV b und V c jeweils BAT-O zu zahlen hat. Das beklagte Land tritt dem insoweit entgegen, als es etwaige Ansprüche als verjährt bzw. nach den tarifvertraglichen Ausschlussfristen für verfallen ansieht; zuletzt hat das beklagte Land infrage gestellt, ob die Klägerin überhaupt "Lehrkraft" im Sinne der Lehrerichtlinien sei und die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe erfülle.

Die Klägerin wird auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages jedenfalls seit 01.05.1992 als Angestellte in der Tätigkeit einer "pädagogischen Unterrichtshilfe" beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag ist die Anwendung des BAT-O vereinbart; die Anwendung der sog. "Lehrerrichtlinien ist nicht vereinbart.