LAG Düsseldorf - Urteil vom 26.10.2000
5 Sa 870/00
Normen:
GG Art. 12 ; KSchG §§ 1 2 ; GTV Einzelhandel NRW § 10 ; MTV Einzelhandel NRW § 10 Abs. 3 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
BB 2001, 1151
NZA-RR 2001, 207
ZTR 2001, 133
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 28.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 478/00

Eingruppierung: Rückgruppierung - GTV Einzelhandel NRW § 10 - MTV Einzelhandel NRW

LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.10.2000 - Aktenzeichen 5 Sa 870/00

DRsp Nr. 2002/3629

Eingruppierung: Rückgruppierung - GTV Einzelhandel NRW § 10 - MTV Einzelhandel NRW

§ 10 Abs. 3 des Manteltarifvertrages Einzelhandel NRW und § 3 des Gehaltstarifvertrages Einzelhandel NRW, wonach sich die Vergütung eines Angestellten der Vergütungsgruppe IV spätestens mit Ablauf des Monats ändert, in dem die ihm zugewiesene Mitarbeiterzahl unter acht sinkt, sind mit dem Grundgesetz und höherrangigem Gesetzesrecht vereinbar.

Normenkette:

GG Art. 12 ; KSchG §§ 1 2 ; GTV Einzelhandel NRW § 10 ; MTV Einzelhandel NRW § 10 Abs. 3 ; TVG § 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger verpflichtet ist, eine tarifvertraglich vorgesehene Rückgruppierung mit entsprechender Gehaltsreduzierung zu akzeptieren.

Der am 16.05.1949 geborene Kläger ist seit dem 06.10.1976 bei der Beklagten, die Einzelhandelsunternehmen betreibt, beschäftigt, und zwar zuletzt als Filialleiter einer Filiale in K..

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden unter anderem die Bestimmungen der Tarifverträge für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.