LAG Düsseldorf - Urteil vom 04.05.1993
16 Sa 181/93
Normen:
BAT §§ 22 23 Anlage 1a Teil II Abschnitt G ; KHG NRW § 6 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1993, 2165
ZTR 1993, 374
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 27.10.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1497/92

Eingruppierung: Sozialarbeiter im psychosozialen Dienst eines Krankenhauses

LAG Düsseldorf, Urteil vom 04.05.1993 - Aktenzeichen 16 Sa 181/93

DRsp Nr. 2002/8813

Eingruppierung: Sozialarbeiter im psychosozialen Dienst eines Krankenhauses

1. Zu den Aufgaben eines Sozialarbeiters mit staatlicher Anerkennung, dessen Ausbildung seit etwa 1971 an Fachhochschulen erfolgt, gehört es, Hilfe zur besseren Lebensbewältigung zu leisten. Mit Hilfe psychosozialer Mittel und Methoden soll erreicht werden, die durch Bedürftigkeit, Abhängigkeit oder Not eingetretenen Lebensumstände bestimmter Personen oder Personengruppen abzuändern, zu mildern oder sie in anderer Weise positiver zu gestalten. 2. Zu den Aufgaben eines Sozialarbeiters mit staatlicher Anerkennung im Sozialdienst eines Krankenhauses (vgl. § 6 Abs. 2 KHG NW) gehört es, die ärztliche und pflegerische Versorgung der Patienten zu ergänzen und den Patienten in sozialen Fragen zu unterstützen. Diese Aufgaben beziehen sich insbesondere auch auf die psychosozialen Probleme und Fragen des Patienten, seiner Angehörigen und anderer Personen, die im Zusammenhang mit der Krankenhausbehandlung stehen. 3. Von diesem Berufsbild sind die Tarifvertragsparteien des BAT bei der ab 01.01.1991 geltenden Neuregelung der Vergütungsgruppen in Anlage 1a Teil II Abschnitt G ("Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst") ausgegangen.