1.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 13.04.2011 -
2.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin gemäß dem Anhang zu Anlage C TVöD (VKA) Besonderer Teil Verwaltung, Abschnitt VIII "Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst" (im Folgenden: Anlage C TVöD (VKA)).
Der beklagte Kreis unterhält u.a. einen sozialpsychiatrischen Dienst. Es besteht ein Personalrat.
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