TVG § 1; Eingruppierungsvertrag für die Hafenarbeiter der Deutschen Seehafenbetriebe, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.05.2005 begründet wurde;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 13.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 11246/10
Eingruppierungsvertrag für die Hafenarbeiter der Deutschen Seehafenbetriebe, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.05.2000 begründet wurdeEingruppierung eines Hafenarbeiters der Deutschen SeehafenbetriebeBegriff der betrieblichen Veranlassung zur Ablegung der Hafenfacharbeiterprüfung gemäß Lohngruppe V des Eingruppierungsvertrages für die Hafenarbeiter der Deutschen Seehafenbetriebe
LAG Bremen, Urteil vom 31.10.2013 - Aktenzeichen 3 Sa 178/12
DRsp Nr. 2017/5405
Eingruppierungsvertrag für die Hafenarbeiter der Deutschen Seehafenbetriebe, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.05.2000 begründet wurdeEingruppierung eines Hafenarbeiters der Deutschen SeehafenbetriebeBegriff der betrieblichen Veranlassung zur Ablegung der Hafenfacharbeiterprüfung gemäß Lohngruppe V des Eingruppierungsvertrages für die Hafenarbeiter der Deutschen Seehafenbetriebe
1. Eine betriebliche Veranlassung zur Ablegung der Hafenarbeiterprüfung gem. Lohngruppe V des Eingruppierungsvertrages für die Hafenarbeiter der Deutschen Seehafenbetriebe ist nur gegeben, wenn der Arbeitgeber auf den Entschluss des Arbeitnehmers bei Ablegung der Prüfung eingewirkt hat. Das bloße Ermöglichen der Hafenfacharbeiterausbildung reicht nicht aus.2. Die Eingruppierung in eine höhere Lohngruppe eines Tarifvertrages setzt voraus, dass die Arbeitsvertragsparteien die ursprünglich arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit (hier: Gesamthafenarbeiter) vertraglich geendet haben und die vertraglich geschuldete Tätigkeit des Arbeitnehmers im Sinne des Tarifmerkmals "vorgesehene Tätigkeit" eine höher qualifizierte (hier: Containerbrückenfahrer) sein sollte (hier: verneint).
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