LAG Chemnitz - Urteil vom 11.11.2013
5 Sa 729/13
Normen:
BGB § 125 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 4; TzBfG § 16 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 17.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 4213/12

Einhaltung der Schriftform bei Arbeitsaufnahme vor Aushändigung der Vertragsurkunde über ein befristetes Arbeitsverhältnis

LAG Chemnitz, Urteil vom 11.11.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 729/13

DRsp Nr. 2015/7396

Einhaltung der Schriftform bei Arbeitsaufnahme vor Aushändigung der Vertragsurkunde über ein befristetes Arbeitsverhältnis

1. Nach § 125 Satz 1 BGB ist eine Befristungsabrede, die dem gesetzlich normierten Schriftformerfordernis nicht genügt, nichtig mit der Folge, dass der Arbeitsvertrag nach § 16 Satz 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt. 2. Legt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht ein bereits von ihm unterzeichnetes Vertragsangebot vor sondern nur ein schriftliches von ihm erstelltes Vertragsdokument, in welchem durch eine entsprechende Textgestaltung zu erkennen gegeben wird, dass eine beiderseitige Unterzeichnung des Vertrages stattfinden soll, gibt der Arbeitgeber damit zu erkennen, dass er damit dem für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages erforderlichen Schriftformgebot genügen möchte.