1. Auf die Beschwerde der Klägervertreter wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 23. Okt. 2012 abgeändert.
2. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit wird für das Verfahren bis 29. Aug. 2012 auf € 11.463,63, ab 30. Aug. 2012 bis 30. Sept. 2012 auf € 18.055,56 und ab 1. Okt. 2012 auf € 20.252,87, für den Vergleich auf € 24.074,08 festgesetzt.
3. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
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