LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.12.2005
13 Ta 536/05
Normen:
RVG -VV Nr. 1000, Nr. 1003;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 23.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 112/05

Einigungsgebühr auch bei Verständigung über Gegenstandslosigkeit der Kündigung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.12.2005 - Aktenzeichen 13 Ta 536/05

DRsp Nr. 2006/19731

Einigungsgebühr auch bei Verständigung über Gegenstandslosigkeit der Kündigung

»Eine Einigungsgebühr im Sinne der Nr. 1000 VV RVG entsteht auch dann, wenn die Parteien eines Kündigungsrechtsstreits sich vergleichsweise darauf verständigen, dass die Kündigung gegenstandslos ist.«

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1000, Nr. 1003;

Gründe:

I.

Am 17. März 2005 erhob der Kläger, der seinerzeit 4.050,00 Euro brutto pro Monat verdiente, gegen die Beklagte eine Klage mit folgenden Anträgen:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung vom 28.02.2005 nicht aufgelöst wird.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31. Mai 2005 hinaus fortbesteht.

Hilfsweise,

3. die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Kündigungsschutzverfahrens zu den bisherigen Bedingungen vertragsgemäß als Molkereimeister in der Produktion weiterzubeschäftigen.

Im Gütetermin vom 15. April 2005 schlossen die Parteien, der Kläger, vertreten durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten, folgenden Vergleich:

1. Die Parteien sind sich einig, dass die Kündigung vom 28. Februar 2005 gegenstandslos ist.