LAG Düsseldorf - Beschluss vom 09.08.1996
10 (13) TaBV 34/96
Normen:
BetrVG § 76a ; BGB § 315 ; UStG § 1 Abs. 1 § 2 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 20.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 62/95

Einigungsstelle: Mehrwertsteuer auf das Beisitzerhonorar

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 09.08.1996 - Aktenzeichen 10 (13) TaBV 34/96

DRsp Nr. 2002/8577

Einigungsstelle: Mehrwertsteuer auf das Beisitzerhonorar

Zahlt der Arbeitgeber an einen Einigungsstellenvorsitzenden neben dem Honorar die darauf kraft Gesetzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 UStG) anfallende Mehrwertsteuer gesondert, muß er jedenfalls dann auch dem unternehmensfremden Einigungsstellenbeisitzer auf dessen Honoraranspruch die gesetzliche Mehrwertsteuer gesondert leisten, wenn dieser offenkundig mehrwertsteuerpflichtig ist. Dem Beisitzer würde sonst die als angemessen anerkannte Vergütung in Höhe von 7/10 des Honorars des Vorsitzenden wirtschaftlich nicht zufließen (vgl. inzwischen auch BAG, Beschluss vom 14.02.1996 - 7 ABR 24/95 = BB 1996, 1937 - DRsp-ROM Nr. 1996/18749 -.).

Normenkette:

BetrVG § 76a ; BGB § 315 ; UStG § 1 Abs. 1 § 2 Abs. 1 ;
Vorinstanz: ArbG Duisburg, vom 20.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 62/95