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Rechtsprechung
1990
Sonstige
LAG
LAG Düsseldorf
LAG Düsseldorf - Beschluss vom 15.03.1990
13 (5) TaBV 129/89
Normen:
BetrVG
§
76a
;
Fundstellen:
NZA 1990, 946
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 02.11.1989 - Vorinstanzaktenzeichen
4 BV 76/89
Einigungsstelle: Vergütung des Beisitzers
LAG Düsseldorf,
Beschluss
vom 15.03.1990
- Aktenzeichen 13 (5) TaBV 129/89
DRsp Nr. 2001/14468
Einigungsstelle: Vergütung des Beisitzers
§
76a
BetrVG
steht der Vergütung der Beisitzer einer Einigungsstelle in Höhe von 7/10 des Honorars des Vorsitzenden nicht entgegen.
Normenkette:
BetrVG
§
76a
;
Hinweise:
Besprechungsaufsatz:
Lunk, NZA 1990, 921
Vorinstanz: ArbG Wuppertal, vom 02.11.1989 - Vorinstanzaktenzeichen
4 BV 76/89
Fundstellen
NZA 1990, 946
© copyright - Deubner Verlag, Köln
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