Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 15.05.2009 – 4 BV 94/09 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt lautet:
Im Betrieb der Arbeitgeberin in U1 wird eine Einigungsstelle zu dem Regelungsgegenstand "Betriebliches Eingliederungsmanagement gemäß §
A.
Die Beteiligten streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand "Betriebliches Eingliederungsmanagement".
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