LAG Hamm - Beschluss vom 18.12.2009
13 TaBV 52/09
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 58 Abs. 1 S. 1:; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7; SGB IX § 84 Abs. 2;
Fundstellen:
AuR 2010, 393
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 15.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 94/09

Einigungsstelle zum betrieblichen Eingliederungsmanagement

LAG Hamm, Beschluss vom 18.12.2009 - Aktenzeichen 13 TaBV 52/09

DRsp Nr. 2010/3737

Einigungsstelle zum betrieblichen Eingliederungsmanagement

1. Da für das betriebliche Eingliederungsmanagements gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX ein "bunter Strauß" möglicher Regelungen und Maßnahmen in Betracht kommt, führt die im Rahmen des § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG vorgegebene eingeschränkte gerichtliche Beurteilung zu dem Ergebnis, dass eine diesbezügliche Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig ist. 2. Allein der Wunsch des Konzernarbeitgebers nach einer einheitlichen Regelung, sein Kosten- und/oder Koordinierungsinteresse sowie reine Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte genügen gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht für die Zuweisung der Angelegenheit an den Konzernbetriebsrat.

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 15.05.2009 – 4 BV 94/09 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt lautet:

Im Betrieb der Arbeitgeberin in U1 wird eine Einigungsstelle zu dem Regelungsgegenstand "Betriebliches Eingliederungsmanagement gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX" gebildet.

Normenkette:

ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 58 Abs. 1 S. 1:; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7; SGB IX § 84 Abs. 2;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand "Betriebliches Eingliederungsmanagement".