ArbG Düsseldorf, vom 12.07.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 86/93
Einigungsstelle: Zuständigkeit
LAG Düsseldorf, Beschluss vom 21.12.1993 - Aktenzeichen 8 (5) TaBV 92/93
DRsp Nr. 2001/14439
Einigungsstelle: Zuständigkeit
Für die Beschwerde eines Arbeitnehmers über seine totale Arbeitsüberlastung ist die Einigungsstelle nach §§ 85 Abs. 2BetrVG, 98 Abs. 1ArbGG nicht offensichtlich unzuständig.