LAG Brandenburg - Beschluss vom 09.08.1996
2 TaBV 9/96
Normen:
BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 3, BetrVG § 3 Abs. 2, BetrVG § 19 ;
Fundstellen:
LAGE § 3 BetrVG 1972 Nr. 2
LAGE § 19 BetrVG 1972 Nr. 17
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Oder - 5 BV 20002/96 - 21.02.96,

Einigungsstellenspruch: Unwirksamkeit wegen Nichtigkeit einer Betriebratswahl, die ihrerseits auf einem zustimmungsbedürftigen TV beruht

LAG Brandenburg, Beschluss vom 09.08.1996 - Aktenzeichen 2 TaBV 9/96

DRsp Nr. 2002/3512

Einigungsstellenspruch: Unwirksamkeit wegen Nichtigkeit einer Betriebratswahl, die ihrerseits auf einem zustimmungsbedürftigen TV beruht

1. § 3 BetrVG ist eine wesentliche Vorschrift auch für das Wahlverfahren. Abs. 1 Nr. 3 der Vorschrift ermöglicht es, den in § 1 und § 4 BetrVG umschriebenen Betriebsbegriff und damit die Grundeinheit für die Wahl von Betriebsräten tarifvertraglich zu verändern. 2. Ein Tarifvertrag, der gem. § 3 Abs. 1 BetrVG von den grundsätzlich zwingenden Vorschriften über die Organisation der Interessenvertretung abweicht, bedarf gem. § 3 Abs. 2 BetrVG der Zustimmung der obersten Arbeitsbehörde bzw. des BMA, soweit der Geltungsbereich mehrere Länder berührt. 3. Fehlt es daran, ist eine auf dem TV fußende Betriebsratswahl nichtig. 4. Der Spruch einer Einigungsstelle ist in diesem Fall nicht wirksam, da ein Verhandlungspartner für die Arbeitnehmerseite nicht existent war.

Normenkette:

BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 3, BetrVG § 3 Abs. 2, BetrVG § 19 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruches, der die Nachteile einer Stundenreduzierung ausgleichen soll.