LAG München - Urteil vom 03.12.2015
3 Sa 526/15
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; PflegezeitG § 1; TV-UmBw § 6 Abs. 1; TV-UmBw § 6 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 13.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 33 Ca 10325/14

Einkommenssicherung bei Maßnahmen zur Umgestaltung der Bundeswehr; Höhe der persönlichen Zulage nach befristeter Teilzeitbeschäftigung wegen Pflege eines Angehörigen nach dem Pflegezeitgesetz

LAG München, Urteil vom 03.12.2015 - Aktenzeichen 3 Sa 526/15

DRsp Nr. 2016/4086

Einkommenssicherung bei Maßnahmen zur Umgestaltung der Bundeswehr; Höhe der persönlichen Zulage nach befristeter Teilzeitbeschäftigung wegen Pflege eines Angehörigen nach dem Pflegezeitgesetz

Hat ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis unter den Geltungsbereich des TV UmBw fällt, im Zeitpunkt der Umsetzung einer Umstrukturierungs- bzw. Rationalisierungsmaßnahme Vollzeit gearbeitet und deshalb eine persönliche Zulage zu 100 % nach § 6 Abs. 1 TV UmBw erhalten, so hat er bei Vereinbarung einer befristeten Teilzeitbeschäftigung nach dem Pflegezeitgesetz und unter Vereinbarung, dass die übrigen arbeitsvertraglich getroffenen Vereinbarungen "unberührt" bleiben, mit Wiederaufnahme seiner Vollbeschäftigung Anspruch auf Zahlung der persönlichen Zulage zu 100 %. Dies folgt aus dem Arbeitsvertrag i.V.m. § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1 TV UmBw. § 6 Abs. 4 TV UmBw steht diesem Anspruch nicht entgegen.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 13.02.2015 - 33 Ca 10325/14 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; PflegezeitG § 1; TV-UmBw § 6 Abs. 1; TV-UmBw § 6 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer persönlichen Zulage.