LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.11.2009
4 TaBV 185/09
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 76 Abs. 2; BetrVG § 85 Abs. 2 S. 3; TV (Personalvertretung Bordpersonal) § 75 Abs. 2 S. 3; BGB § 314 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 14.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 486/98

Einrichtung und Besetzung einer Einigungsstelle zur Beschwerde einer Arbeitnehmerin über unzureichende Sachverhaltsaufklärung im Vorfeld einer Abmahnung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.11.2009 - Aktenzeichen 4 TaBV 185/09

DRsp Nr. 2010/1584

Einrichtung und Besetzung einer Einigungsstelle zur Beschwerde einer Arbeitnehmerin über unzureichende Sachverhaltsaufklärung im Vorfeld einer Abmahnung

Bei einer Einigungsstelle über die Berechtigung der Beschwerde eines Arbeitnehmers gemäß § 85 Abs. 2 BetrVG genügt in der Regel die Bestellung eines Beisitzers pro Seite.

1. Beanstandet die Gruppenvertretung das Vorgehen einer Vorgesetzten bei der Tatsachenfeststellung im Vorfeld einer Abmahnung, rügt sie damit nicht deren inhaltliche Richtigkeit sondern eine nicht hinreichend gewissenhafte Sachverhaltsaufklärung; da es keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Form der Sachverhaltsaufklärung vor dem Ausspruch einer Abmahnung durch die Arbeitgeberin gibt, betrifft diese Rüge ihrem Wortlaut nach keinen individuellen Rechtsanspruch. 2. Rechtlich nicht geregelte Fragen des Zustandekommens einer Abmahnung werden von dem Ausschlusstatbestand des § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG (sowie dem gemäß § 99 BetrVG entsprechend auszulegenden § 75 Abs. 2 Satz 3 des Tarifvertrages Personalvertretung für das Bordpersonal) nicht erfasst.