LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.11.2011
5 TaBV 70/11
Normen:
BetrVG § 99;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 25.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 19/10

Einschränkung von Mitbestimmungsrechten; Einstellung von Leiharbeitnehmern

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.11.2011 - Aktenzeichen 5 TaBV 70/11

DRsp Nr. 2012/8537

Einschränkung von Mitbestimmungsrechten; Einstellung von Leiharbeitnehmern

1. Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern vor jeder Einstellung die Zustimmung des Betriebsrats zu beantragen. 2. Eine Einstellung liegt vor, wenn Personen in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert werden, um zusammen mit den dort schon beschäftigten Arbeitnehmern dessen arbeitstechnischen Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Auf das Rechtsverhältnis in dem diese Personen zum Arbeitgeber als Betriebsinhaber stehen, kommt es nicht an; dementsprechendes gilt für Leiharbeitnehmer. 3. Nach § 14 Abs. 3 AÜG ist vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung der Betriebsrat des Entleiherbetriebs nach § 99 BetrVG zu beteiligen. 4. Eine mitbestimmungspflichtige Übernahme in den Betrieb liegt vor, wenn der Leiharbeitnehmer dort zur Arbeitsleistung eingegliedert wird, was durch Arbeitsaufnahme nach Weisung geschieht. Der zwischen dem Verleiher und dem Entleiher geschlossene Überlassungsvertrag löst noch keine Beteiligungsrechte des Betriebsrats aus. Allein damit ist noch keine Eingliederung verbunden. Mitbestimmungspflichtig ist erst der tatsächliche Einsatz von Leiharbeitnehmern im Betrieb.