LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.10.2012
9 TaBV 129/12
Normen:
BetrVG § 34 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 20.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 1/12

Einsichtsrecht ausgeschiedener Betriebsratsmitglieder in Protokolle von Betriebsratssitzungen

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.10.2012 - Aktenzeichen 9 TaBV 129/12

DRsp Nr. 2013/4297

Einsichtsrecht ausgeschiedener Betriebsratsmitglieder in Protokolle von Betriebsratssitzungen

1. Einem ausgeschiedenen Betriebsratsmitglied steht kein Einsichtsrecht in die Unterlagen des Betriebsrats zu. 2. § 34 Abs. 3 BetrVG soll sicherstellen, dass sich jedes Betriebsratsmitglied über die Vorgänge im Betriebsrat und in den Ausschüssen informieren kann; dieses allgemeine Informationsinteresse besteht nach Ausscheiden aus dem Betriebsrat nicht mehr.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 20. März 2012 - 4 BV 1/12 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 34 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob ein ausgeschiedenes Betriebsratsmitglied die Überlassung von Kopien der Protokolle von Betriebsratssitzungen verlangen kann, hilfsweise die Einsichtnahme in die Protokolle.

Der Beteiligte zu 1) und Antragsteller war seit der Betriebsratswahl im Frühjahr 2010 bis zum 31. Aug. 2011 Mitglied des bei den Beteiligten zu 4) und 5) für das A in B gewählten Gemeinschaftsbetriebsrats (Beteiligter zu 2)). Dieser besteht aus 11 Mitgliedern, Vorsitzende ist die Beteiligte zu 3). Der Beteiligte zu 2) ist auf Grundlage eines Tarifvertrages nach § 3 Abs. 1 Ziff. 3 BetrVG für den Standort B gebildet worden.