LAG Hamm - Beschluss vom 27.09.2013
7 TaBV 71/13
Normen:
§§ 5 Abs. 3, S. 2 Nr. 3; § 80 Abs. 2, S. 2 BetrVG;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 07.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 46/12

Einsichtsrechts in Bruttolohn- und GehaltslistenTendenzschutz und Rechte des BetriebsratsLeitender Angestellter in Presseunternehmen

LAG Hamm, Beschluss vom 27.09.2013 - Aktenzeichen 7 TaBV 71/13

DRsp Nr. 2013/24039

Einsichtsrechts in Bruttolohn- und GehaltslistenTendenzschutz und Rechte des BetriebsratsLeitender Angestellter in Presseunternehmen

Der Tendenzschutz des Presseunternehmens gemäß § 118 Abs. 1 Satz 2 BetrVG steht dem Einsichtsrecht des Betriebsrates aus § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG nicht entgegen.Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebes von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen getroffen oder maßgeblich beeinflusst werden.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 07.11.2012 - 6 BV 46/12 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§§ 5 Abs. 3, S. 2 Nr. 3; § 80 Abs. 2, S. 2 BetrVG;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten um ein Einsichtsrecht des Antragstellers (im Folgenden: Betriebsrat) in die Bruttolohn- und Gehaltslisten zweier Mitarbeiter der Antragsgegnerin (im Folgenden: Arbeitgeberin).