LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.12.2012
20 Sa 418/12
Normen:
BEEG § 15 Abs. 7;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 14.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 311/11

Elternzeit; Frist zur Ablehnung des Anspruchs und Begründungspflicht

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.12.2012 - Aktenzeichen 20 Sa 418/12

DRsp Nr. 2013/6263

Elternzeit; Frist zur Ablehnung des Anspruchs und Begründungspflicht

Gemäß § 15 Abs. 7 S. 4 BEEG muss der Arbeitgeber, falls er die beanspruchte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen will, dies innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung tun. Die die dringenden betrieblichen Gründe ausmachenden Tatsachen müssen eindeutig beschrieben werden, so dass der fragliche Lebenssachverhalt auch in einem Prozess (§ 15 Abs. 7 S. 5 BEEG) nicht zweifelhaft sein kann. Sie müssen so formuliert sein, dass die Arbeitnehmerin die Erfolgsaussichten einer Klage prüfen kann. Allein die Wiedergabe des Gesetzestextes genügt hierfür nicht. Der Arbeitgeber darf sich im Rechtsstreit nur auf die entgegenstehenden dringende betriebliche Gründe stützen, die er im Ablehnungsschreiben näher beschrieben hat. Es ist unzulässig, im Arbeitgerichtsprozess weitere entgegenstehende dringende betriebliche Gründe nachzuschieben. Fehlt eine schriftliche Begründung ganz, hat dies zur Folge, dass der Arbeitgeber im Prozess mit der Geltendmachung entgegenstehender dringender betrieblicher Gründe ausgeschlossen ist.

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 2011 - 17 Ca 311/11 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: