LAG Köln - Urteil vom 25.10.2012
7 Sa 523/12
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 ; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 7; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 11.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 160/12

Entfernung einer Anlassbeurteilung aus der Personalakte - weit unterdurchschnittliche Bewertung und gleichzeitige überdurchschnittliche Leistungsbewertung - Weiterbeschäftigung wegen vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs - Haushaltsbefristung ist europarechtswidrig -

LAG Köln, Urteil vom 25.10.2012 - Aktenzeichen 7 Sa 523/12

DRsp Nr. 2013/19471

Entfernung einer Anlassbeurteilung aus der Personalakte - weit unterdurchschnittliche Bewertung und gleichzeitige überdurchschnittliche Leistungsbewertung - Weiterbeschäftigung wegen vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs - Haushaltsbefristung ist europarechtswidrig -

1.) Auch im öffentlichen Dienst stellt es keinen Sachgrund für eine Befristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG dar, dass sich der Arbeitgeber die Möglichkeit offen halten will, zu einem späteren Zeitpunkt vielleicht einen noch besser geeigneten Bewerber für die zu besetzende Dauerstelle zu finden.2.) § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG (sog. Haushaltsbefristung) ist nach Auffassung des Berufungsgerichts europarechtswidrig.3.) Eine sog. Anlassbeurteilung, die aus einem Anlass erstellt wird, der in Wirklichkeit nicht besteht, ist auf Wunsch des Arbeitnehmers aus der Personalakte zu entfernen.4.) Ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes verhält sich widersprüchlich, wenn er einer Arbeitnehmerin im Rahmen einer sog. Anlassbeurteilung eine weit unterdurchschnittliche Bewertung erteilt, die mit der Empfehlung endet, die Mitarbeiterin nicht weiterzubeschäftigen, derselben Mitarbeiterin aber für den nahezu identischen Beurteilungszeitraum im Rahmen von "Leistungsbewertungen für Tarifbeschäftigte" überdurchschnittlicher Leistungen bescheinigt.