LAG Berlin - Urteil vom 22.06.1990
6 Sa 34/90
Normen:
BAT § 37 Abs. 2, Abs. 5 Unterabsatz 1 ;
Fundstellen:
ARST 1990, 173
AuR 1991, 91
BB 1990, 1708
ZTR 1990, 437
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 14.03.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 35 Ca 468/89

Entgeltfortzahlung: Arbeitsunfähigkeit - Darlegungs- und Beweislast für neuen Verhinderungsfall

LAG Berlin, Urteil vom 22.06.1990 - Aktenzeichen 6 Sa 34/90

DRsp Nr. 2002/8195

Entgeltfortzahlung: Arbeitsunfähigkeit - Darlegungs- und Beweislast für neuen Verhinderungsfall

1. Den Arbeitnehmer, der für eine weitere Bezugsdauer Krankenvergütung verlangt, trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß die vorangegangene Arbeitsunfähigkeit bereits beendet war, also ein neuer Verhinderungsfall eingetreten ist. 2. Für § 37 Abs. 5 Unterabsatz 1 BAT genügt es nicht, daß der Angestellte zwischen zwei Zeiten der Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Ursache anderweitig erkrankt war, sondern ist eine tatsächliche Arbeitsleistung von mindestens vier Wochen erforderlich, um erneut einen Anspruch auf Krankenvergütung für die volle Bezugsdauer zu erwerben.

Normenkette:

BAT § 37 Abs. 2, Abs. 5 Unterabsatz 1 ;
Vorinstanz: ArbG Berlin, vom 14.03.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 35 Ca 468/89
Fundstellen
ARST 1990, 173
AuR 1991, 91
BB 1990, 1708
ZTR 1990, 437