ArbG Lörrach - Urteil vom 25.08.1992
1 Ca 341/89
Normen:
LFZG § 1 Abs. 1 Satz 1 § 5 ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern: Art. 22 Abs. 1 a Art. 1 lit. a, n, o, q ; Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu-und abwandern Art. 18 Abs. 1 bis 5 Art. 24 Art. 1 Art. 4 Abs. 1 a, Abs. 2 ; ZPO §§ 286 356 ;

Entgeltfortzahlung: ausländische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - Missbrauch

ArbG Lörrach, Urteil vom 25.08.1992 - Aktenzeichen 1 Ca 341/89

DRsp Nr. 2002/8975

Entgeltfortzahlung: ausländische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - Missbrauch

1. Den Nachweis über die von ihm behauptete Arbeitsunfähigkeit hat der Arbeitnehmer grundsätzlich durch eine ärztliche Bescheinigung zu führen, was für deutsche und aus einem anderen EG-Mitgliedstaat kommende Arbeitnehmer gleichermaßen und unabhängig davon gilt, wo die Arbeitsunfähigkeit eingetreten und festgestellt worden ist; liegt dieses gesetzlich geforderte - aber auch ausreichende - Beweismittel vor, so kann der Arbeitgeber die Fortzahlung des Entgelts nicht mit einem bloßen Bestreiten der Arbeitsunfähigkeit verweigern. 2. Die für den Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit im Inland geltenden Grundsätze über die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast gelten nicht, wenn der Arbeitnehmer in einem anderen EG-Mitgliedstaat erkrankt; für diesen Fall ergibt sich aus dem vorrangig anzuwendenden Recht des Art. 18 Abs 1 bis 4 der EWG-Verordnung Nr 574/72, daß der Arbeitgeber in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht an die vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts getroffenen ärztlichen Feststellungen über den Eintritt und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit gebunden ist, sofern er den Arbeitnehmer nicht gemäß Art. 18 Abs 5 der EWG-Verordnung durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen läßt.

Normenkette:

LFZG § 1 Abs. 1 Satz 1 § 5 ;