BAG - Urteil vom 25.11.1998
5 AZR 257/98
Normen:
Arbeitsvertragsrichtlinien in Mitgliedsorganisationen des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes § 9 Abs. 1; EFZG § 4 Abs. 1 Satz 1 (n.F.);
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Wohlfahrtsverband
BB 1999, 376
DB 1999, 748
NZA 1999, 500
Vorinstanzen:
Arbeitsgericht Hannover (Urteil vom 20.2.1997 - 4 Ca 14/97),
Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Urteil vom 5.12.1997 - 16 Sa 725/97),

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80% oder 100 %

BAG, Urteil vom 25.11.1998 - Aktenzeichen 5 AZR 257/98

DRsp Nr. 1999/3394

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80% oder 100 %

»Nach § 9 der Arbeitsvertragsrichtlinien in Mitgliedsorganisationen des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes hat der Arbeitnehmer bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe von 100 %.«

Normenkette:

Arbeitsvertragsrichtlinien in Mitgliedsorganisationen des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes § 9 Abs. 1; EFZG § 4 Abs. 1 Satz 1 (n.F.);

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der Kläger ist bei der Beklagten als Altenpfleger beschäftigt. Nach Ziffer 2 des Arbeitsvertrages vom 3. Juni 1987 gelten für das Dienstverhältnis die vom Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband herausgegebenen Richtlinien für Arbeitsverträge (AVR) in der jeweils gültigen Fassung. In den Richtlinien heißt es:

"§ 9 Fürsorge bei Krankheit