BAG - Urteil vom 25.11.1998
5 AZR 443/98
Normen:
EFZG § 4 Abs. 1 S. 1 (n.F.); Rahmentarifvertrag für Landarbeiter landwirtschaftlicher Betriebe in Bayern vom 7. Mai 1992 § 10 Ziff. 2, 3;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 1 TVG Tarifverträge: Land- und Forstwirtschaft
BB 1999, 324
DB 1999, 747
NZA 1999, 500
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht München (Urteil vom 18. Juni 1997 - 16 Ca 1607/97),
II. Landesarbeitsgericht München (Urteil vom 18. März 1998 - 9 Sa 817/97),

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80% oder 100%

BAG, Urteil vom 25.11.1998 - Aktenzeichen 5 AZR 443/98

DRsp Nr. 1999/3393

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80% oder 100%

»Nach § 10 Ziff. 2 des Rahmentarifvertrages für Landarbeiter landwirtschaftlicher Betriebe in Bayern vom 7. Mai 1992 haben Arbeitnehmer bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe von 100%.«

Normenkette:

EFZG § 4 Abs. 1 S. 1 (n.F.); Rahmentarifvertrag für Landarbeiter landwirtschaftlicher Betriebe in Bayern vom 7. Mai 1992 § 10 Ziff. 2, 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Der Kläger ist bei dem beklagten Land seit dem 10. März 1990 als Mechaniker in der Versuchsgüterverwaltung beschäftigt. Im November 1996 war er an sieben Tagen arbeitsunfähig erkrankt. Das beklagte Land leistete Entgeltfortzahlung in Höhe von 80 % der regelmäßigen Vergütung. Der Kläger verlangt Fortzahlung in voller - rechnerisch unstreitiger - Höhe.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Rahmentarifvertrag für Landarbeiter landwirtschaftlicher Betriebe in Bayern von 7. Mai 1992 (RTV) Anwendung. § 10 des Tarifvertrages enthält Regelungen über"Arbeitsversäumnis und Lohnfortgewährung". Die Vorschrift lautet auszugsweise wie folgt:

1. ...