BAG - Urteil vom 29.09.2004
5 AZR 99/04
Normen:
BGB § 133 § 157 ; EFZG § 3 Abs. 1 § 9 ; ArbGG § 73 ; SGB IX § 52 Abs. 1 § 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 114
AuR 2005, 36
BAGE 112, 120
BAGReport 2005, 5
BB 2005, 51
DB 2005, 166
MDR 2005, 278
NJ 2005, 95
NZA 2005, 104
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 16.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 93/03
ArbG Bautzen, vom 29.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5328/02

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei unwiderruflicher Freistellung unter Lohnfortzahlung aufgrund arbeitsgerichtlichen Vergleichs

BAG, Urteil vom 29.09.2004 - Aktenzeichen 5 AZR 99/04

DRsp Nr. 2004/18613

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei unwiderruflicher Freistellung unter Lohnfortzahlung aufgrund arbeitsgerichtlichen Vergleichs

»Mit der Vereinbarung einer unwiderruflichen Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung der Vergütung wird regelmäßig kein Rechtsgrund für eine Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers geschaffen, die über die gesetzlich geregelten Fälle der Entgeltfortzahlung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit hinausgeht.«

Orientierungssätze:Wird in einem Vergleich die unwiderrufliche Freistellung von der Arbeitspflicht unter Fortzahlung der Vergütung vereinbart, würde eine über die Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes hinausgehende Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers in Fällen lang andauernder Arbeitsunfähigkeit oder bei Fortsetzungserkrankungen in erster Linie die Sozialversicherungsträger entlasten. Die Arbeitsvergütung käme zum ganz überwiegenden Teil dem jeweiligen Träger der Sozialversicherung zugute, weil der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers nach § 115 SGB X mit Zahlung des Kranken- oder Übergangsgelds auf den Sozialversicherungsträger übergegangen wäre. Ein solcher Regelungswille kann den Parteien ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht unterstellt werden.

Normenkette:

BGB § 133 § 157 ; EFZG § 3 Abs. 1 § 9 ; ArbGG § 73 ; SGB IX § 52 Abs. 1 § 6 Abs. 1 ;

Tatbestand: