LAG Köln - Urteil vom 02.08.2002
11 Sa 1097/01
Normen:
SGB X § 115 Abs. 1 ; SGB X § 69 Abs. 4 ; SGB V § 275 Abs. 5 ; SGB V § 277 Abs. 2 ; EFZG § 3 Abs. 1 ; ZPO § 418 Abs. 1 ; ZPO § 356 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 123
MDR 2003, 462
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 19.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 805/01

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; erneute Arbeitsunfähigkeit; Erschöpfungszustand; Einheit des Verhinderungsfalles, Medizinischer Dienst; Körperschaft des öffentlichen Rechts; Sozialmedizinisches Gutachten; öffentliche Urkunde; Anscheinsbeweis; Beweishindernis; Schweigepflicht

LAG Köln, Urteil vom 02.08.2002 - Aktenzeichen 11 Sa 1097/01

DRsp Nr. 2003/4889

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; erneute Arbeitsunfähigkeit; Erschöpfungszustand; Einheit des Verhinderungsfalles, Medizinischer Dienst; Körperschaft des öffentlichen Rechts; Sozialmedizinisches Gutachten; öffentliche Urkunde; Anscheinsbeweis; Beweishindernis; Schweigepflicht

»1. Das von einem Medizinischen Dienst im Auftrag der Krankenkasse erstellte Sozialmedizinische Gutachten über den Zusammenhang zwischen zwei Arbeitsunfähigkeitszeiten zur Ermittlung des Leistungspflichtigen für den zweiten Zeitraum ist eine öffentliche Urkunde mit der Beweiskraft des § 418 Abs. 1 ZPO 2. Die gegen den Arbeitgeber auf Erstattung ihrer Leistung an den Arbeitnehmer klagende Krankenkasse ist an der Substantiierung ihrer Behauptung, die erneute Arbeitsunfähigkeit, für die sie Krankenvergütung geleistet hat, stehe in keinem die Leistungspflicht des Arbeitgebers ausschließenden Zusammenhang mit der ersten, weitgehend durch Gesetz gehindert; daraus kann ihr kein prozessualer Nachteil erwachsen