LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.11.2009
2 Sa 389/09
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 18.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 501/08

Entgeltzahlung für Betriebsratstätigkeit; unschlüssige Vergütungsklage bei fehlenden Darlegungen zur Geltendmachung gesetzlicher Arbeitsbefreiung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.11.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 389/09

DRsp Nr. 2010/6147

Entgeltzahlung für Betriebsratstätigkeit; unschlüssige Vergütungsklage bei fehlenden Darlegungen zur Geltendmachung gesetzlicher Arbeitsbefreiung

1. Die Betriebsratstätigkeit ist keine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung; Ansprüche wegen überobligationsmäßiger Tätigkeit außerhalb der normalen vertraglich vereinbarten regulären Arbeitszeit auf Anordnung der Arbeitgeberin bestehen daher nicht. 2. Macht das Betriebsratsmitglied Vergütung für die aufgewendet Zeit wie Mehrarbeit gemäß § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG geltend, hat es darzulegen, dass es Arbeitsbefreiung verlangt hat und eine Arbeitsbefreiung aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich war.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 18.03.2009 - 4 Ca 501/08 - teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 162,77 € brutto, weitere 82,43 € brutto, weitere 52,90 € brutto, weitere 58,12 € brutto jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 03.11.2008 zu zahlen.

Die weitere Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger ¾, der Beklagten ¼ auferlegt. Im Übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 3 S. 3;

Tatbestand: