LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 10.11.2015
6 Sa 301/14
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dessau-Roßlau, vom 19.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 286/13

Entschädigungsanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch heimliche Videoüberwachung am ArbeitsplatzUnbegründete Zahlungsklage bei zweimonatiger Videoüberwachung des Produktionsbereichs anlässlich vorangegangener Sabotageakte in Form einer Verunreinigung von Gewürzpackungen mit Metallnägeln

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.11.2015 - Aktenzeichen 6 Sa 301/14

DRsp Nr. 2016/5268

Entschädigungsanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch heimliche Videoüberwachung am Arbeitsplatz Unbegründete Zahlungsklage bei zweimonatiger Videoüberwachung des Produktionsbereichs anlässlich vorangegangener "Sabotageakte" in Form einer Verunreinigung von Gewürzpackungen mit Metallnägeln

1. Bei Abwägung der Gesamtumstände des Einzelfalls erscheint der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers durch heimliche Videoüberwachung am Arbeitsplatz nicht als ausreichend schwerwiegend, um einen Entschädigungsanspruch in Geld auszulösen, wenn sich die Videoüberwachung anlässlich zweier vorangegangener "Sabotageakte" in Form einer Verunreinigung von Gewürzpackungen mit Metallnägeln auf einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum des Arbeitsverhältnisses (zwei Monate) bezogen und sich auf den Produktionsbereich (Gewürzabteilung) beschränkt hat, so dass eine Beobachtung des Arbeitnehmers in Bereichen, in denen seine Privatsphäre berührt sein könnte (etwa in Umkleide- oder Pausenräumen) ausgeschlossen ist, und sich die Beobachtung nicht gezielt gegen den einzelnen Arbeitnehmer gerichtet sondern auf den gesamten Produktionsbereich erstreckt hat, so dass der Arbeitnehmer nicht im Brennpunkt der Beobachtung stand.