LAG Hamm - Beschluss vom 14.06.2011
14 Ta 768/10
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 167; BGB § 611 Abs. 1; RTV Gebäudereinigerhandwerk § 8 Nr. 2; RTV Gebäudereinigerhandwerk § 22 Abs. 1; RTV Gebäudereinigerhandwerk § 22 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 09.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 491/10

Erfolgsaussichten einer Zahlungsklage bei Einreichung eines Prozesskostenhilfeantrags mit Klageentwurf zur Wahrung tariflicher Ausschlussfrist

LAG Hamm, Beschluss vom 14.06.2011 - Aktenzeichen 14 Ta 768/10

DRsp Nr. 2011/17073

Erfolgsaussichten einer Zahlungsklage bei Einreichung eines Prozesskostenhilfeantrags mit Klageentwurf zur Wahrung tariflicher Ausschlussfrist

1. Der nach einer Ausschlussfrist notwendigen ordnungsgemäßen gerichtlichen Geltendmachung steht grundsätzlich nicht (mehr) entgegen, dass nur ein Prozesskostenhilfeantrag mit einem Klageentwurf bei Gericht eingereicht wird. Dies folgt nunmehr aus der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erforderlichen Berücksichtigung des aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz bei der Auslegung und Anwendung von tariflichen Ausschlussfristen (vgl. BVerfG, 1. Dezember 2010, 1 BvR 1682/07, NZA 2011, 354). 2. Zumindest handelt es sich hierbei um eine offene und ausschließlich im Hauptsacheverfahren zu entscheidende Rechtsfrage, was die hinreichende Erfolgsaussicht einer solchen Klage begründet.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird unter ihrer Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 9. Dezember 2010 (3 Ca 491/10) teilweise abgeändert.