LSG Bayern - Beschluss vom 11.10.2021
L 19 R 410/21 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 144 Abs. 2; SGB VI § 116 Abs. 3; SGB VI a.F. § 116 Abs. 1 S. 2-3; SGB IX § 72 Abs. 3 Hs. 2; SGB X § 104; SGG § 145 Abs. 4 S. 4;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 07.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 23 R 31/21

Erfüllungsfiktion gemäß § 116 Abs. 3 SGB VIErstattungspflicht eines Rentenversicherungsträgers gegenüber einem anderem SozialversicherungsträgerVoraussetzungen für die Zulassung der BerufungBegründung einer Nichtzulassungsbeschwerde bezüglich der BerufungDefinition der Klärungsbedürftigkeit einer RechtsfrageErstattung von Übergangsgeld

LSG Bayern, Beschluss vom 11.10.2021 - Aktenzeichen L 19 R 410/21 NZB

DRsp Nr. 2023/6612

Erfüllungsfiktion gemäß § 116 Abs. 3 SGB VI Erstattungspflicht eines Rentenversicherungsträgers gegenüber einem anderem Sozialversicherungsträger Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde bezüglich der Berufung Definition der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage Erstattung von Übergangsgeld

1. Die Erfüllungsfiktion des § 116 Abs. 3 SGB VI bezieht sich nur auf den Anspruch des Versicherten und entfaltet auch nur diesem gegenüber Wirkung.2. Einem Rentenversicherungsträger ist es nicht möglich, sich gegenüber dem Erstattungsanspruch eines anderen Sozialleistungsträgers auf die Erfüllungsfiktion des § 116 Abs. 3 SGB VI zu berufen.3. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft und diese Rechtsfrage klärungsbedürftig ist.4. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht mehr, wenn sie schon entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (BSG, Beschluss vom 30.09.1992 - 11 BAr 47/92).

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 07.07.2021 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 5.027,46 EUR festgesetzt.