BAG - Urteil vom 18.09.2001
9 AZR 570/00
Normen:
BUrlG § 7 ;
Fundstellen:
NZA 2002, 895
ZIP 2002, 143
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 08.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1143/99
ArbG Frankfurt/Main, vom 27.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3097/98

Erholungsurlaub - Geltendmachung - Kündigungsschutzklage - Übertragung

BAG, Urteil vom 18.09.2001 - Aktenzeichen 9 AZR 570/00

DRsp Nr. 2002/3566

Erholungsurlaub - Geltendmachung - Kündigungsschutzklage - Übertragung

»1. Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers erlischt ersatzlos, wenn er den Arbeitgeber nicht im Urlaubsjahr oder im Fall der Übertragung des Urlaubs nicht innerhalb der Übertragungsfrist auffordert, den Urlaub zeitlich festzulegen. 2. Eine Kündigungsschutzklage enthält regelmäßig keine Verzugsbegründende Mahnung. 3. Der Urlaub wird nur dann auf die ersten drei Monate des Folgejahres übertragen, wenn einer der gesetzlichen Übertragungsgründe vorliegt. Die Ungewissheit, ob das Arbeitsverhältnis im Urlaubsjahr fortbestanden hat, ist kein gesetzlicher Übertragungsgrund.«

Normenkette:

BUrlG § 7 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Abgeltung von Urlaub für das Jahr 1998.

Der schwer behinderte Kläger war Arbeitnehmer der Beklagten. Im Jahr 1997 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 1997. Die hiergegen vom Kläger erhobene Kündigungsschutzfeststellungsklage war erfolgreich. Das Arbeitsverhältnis endete aus anderen Gründen zum 31. Dezember 1999. Die Beklagte hatte den Kläger im Jahr 1998 nicht beschäftigt.