Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Abgeltung von Urlaub für das Jahr 1998.
Der schwer behinderte Kläger war Arbeitnehmer der Beklagten. Im Jahr 1997 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 1997. Die hiergegen vom Kläger erhobene Kündigungsschutzfeststellungsklage war erfolgreich. Das Arbeitsverhältnis endete aus anderen Gründen zum 31. Dezember 1999. Die Beklagte hatte den Kläger im Jahr 1998 nicht beschäftigt.
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