BAG - Urteil vom 25.11.2021
6 AZR 150/21
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 561; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Allgemeiner Teil - (TVöD -AT) § 16 Abs. 3 (VKA); Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Allgemeiner Teil - (TVöD -AT) § 17 Abs. 4 in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Allgemeiner Teil - (TVöD -AT) Anhang zu § 16 TVöD -AT (VKA); Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Überleitungsrechts (TVÜ-VKA) § 29a; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Überleitungsrechts (TVÜ-VKA) § 29b; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Überleitungsrechts (TVÜ-VKA) § 29c; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Überleitungsrechts (TVÜ-VKA) § 29d; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Überleitungsrechts (TVÜ-VKA) Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
AP TV_ _ 29a Nr. 5
BB 2022, 243
EzA-SD 2022, 14
Vorinstanzen:
LAG München, vom 09.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 434/20
ArbG München, vom 26.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 8870/18

Erwerb von Stufenlaufzeiten in der Endstufe einer Entgeltgruppe des TVöD-AT (VKA) ohne RechtsfolgenAnrechnung von Stufenlaufzeiten nach § 29b Abs. 4 Satz 2 TVÜ-VKA nur bei Stufenrückfall durch die Höhergruppierung

BAG, Urteil vom 25.11.2021 - Aktenzeichen 6 AZR 150/21

DRsp Nr. 2022/1740

Erwerb von Stufenlaufzeiten in der Endstufe einer Entgeltgruppe des TVöD -AT (VKA) ohne Rechtsfolgen Anrechnung von Stufenlaufzeiten nach § 29b Abs. 4 Satz 2 TVÜ-VKA nur bei Stufenrückfall durch die Höhergruppierung

Orientierungssätze: 1. Stufenlaufzeiten als "Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber" (§ 16 Abs. 3 TVöD -AT (VKA)) erwerben Beschäftigte auch in einer tariflichen Endstufe. An die in einer tariflichen Endstufe erworbenen Stufenlaufzeiten knüpft der TVöD nach der derzeitigen Tariflage allerdings keine Rechtsfolgen (Rn. 15). 2. Die Anrechnung der Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe nach § 29b Abs. 4 Satz 2 TVÜ-VKA setzt einen Stufenrückfall, also eine auf der Höhergruppierung beruhende Zuordnung zu einer niedrigeren Stufe als in der "bisherigen Entgeltgruppe" voraus. Dabei ist auf die bis zum 31. Dezember 2016 vor der Überleitung in die Entgeltordnung (VKA) maßgebliche Entgeltgruppe abzustellen und nicht auf die Entgeltgruppe, in die der Beschäftigte zum 1. Januar 2017 und vor Stellen seines Höhergruppierungsantrags nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA übergeleitet war (Rn. 18 ff.).

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 9. Dezember 2020 - 5 Sa 434/20 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!