BAG - Urteil vom 29.04.1992
4 AZR 458/91
Normen:
Anlage 1 b VergGr. Kr. VI Fallgruppe 13; BAT (1975) § 22, § 33 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1568
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Göttingen - Urteil vom 9.6.1989 - 3 Ca 650/88 E -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen - Urteil vom 6.8.1991 - 8 Sa 1359/89 E -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Erzieher im Krankenhaus sind keine Pflegepersonen

BAG, Urteil vom 29.04.1992 - Aktenzeichen 4 AZR 458/91

DRsp Nr. 1996/6171

Erzieher im Krankenhaus sind keine Pflegepersonen

»Hängt die Eingruppierung einer Stationsschwester von der Zahl der ihr unterstellten Pflegepersonen ab, so sind Erzieher nicht mitzuzählen, soweit die Tarifvertragsparteien nichts anderes bestimmen.«

Normenkette:

Anlage 1 b VergGr. Kr. VI Fallgruppe 13; BAT (1975) § 22, § 33 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin nach der Anlage 1 b zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT). Streitig ist dabei insbesondere, ob die auf der von der Klägerin als Krankenschwester geleiteten Station "W" des Landeskrankenhauses (LKH) tätigen Erzieher "Pflegepersonal" im Sinne der VergGr. Kr. VI Fallgruppe 1 bzw. Fallgruppe 13 in der ab 1. August 1989 geltenden Fassung sind.

Die Klägerin ist seit 10,Oktobter 1979 als Krankenschwester bei dem Landeskrankenhaus tätig. Nach § 2 des Arbeitsvortrages vom 12. Oktober/15. November 1979 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis "nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen". Sie wurde zunächst in die VergGr. Kr. IV der Anlage 1 b zum BAT eingruppiert. Im Jahre 1982 rückte sie nach VergGr. Kr. V der Anlage 1 b auf. Ab 1. Januar 1991 erhielt sie im Wege des Bewährungsaufstiegs Vergütung nach der Vergütungsgruppe Kr. VI Fallgruppe 21.