LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.11.2005
10 Sa 546/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3 ; GewO § 106 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 13.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1872/04

Fehlerhafte Sozialauswahl bei Verkennung des auswahlrelevanten Personenkreises - Darlegungs- und Beweislast bei objektiv fehlerhaftem Auswahlverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.11.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 546/05

DRsp Nr. 2006/21569

Fehlerhafte Sozialauswahl bei Verkennung des auswahlrelevanten Personenkreises - Darlegungs- und Beweislast bei objektiv fehlerhaftem Auswahlverfahren

1. Eine für die Durchführung der Sozialauswahl erforderliche Vergleichbarkeit (Austauschbarkeit) von Arbeitnehmern ist nur dann gegeben, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer kraft seines Direktionsrechts einseitig auf den anderen Arbeitsplatz versetzen kann; eine Vergleichbarkeit von Arbeitsplätzen scheidet daher in allen Fällen aus, in denen eine anderweitige Beschäftigung nur aufgrund einer Vertragsänderung oder Änderungskündigung in Betracht kommt.2. Soweit nach der arbeitsvertraglichen Formulierung die Arbeitnehmerin (nur) im Bedarfsfall eine andere Funktion zu übernehmen hat, ergibt sich hieraus keine nennenswerte Einschränkung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts; die betreffende Formulierung stellt allenfalls eine Konkretisierung des vom Arbeitgeber bei Ausübung seines Weisungsrechts ohnehin auszuübenden billigen Ermessens (§ 106 GewO) dar und stellt klar, dass eine Versetzung nicht willkürlich erfolgen darf, so dass die Arbeitnehmerin mit all denjenigen Arbeitnehmern des Betriebs vergleichbar ist, die sich auf derselben Ebene der Betriebshierarchie wie sie befinden (horizontale Vergleichbarkeit) und deren Aufgabenbereich dem ihrigen vergleichbar ist (tatsächliche Einsetzbarkeit).