BAG - Urteil vom 11.05.1993
1 AZR 649/92
Normen:
BGB § 242; FLZG § 1 Abs. 1 S. 1; GG Art. 9;
Fundstellen:
AP Nr. 63 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG
BAGE 73, 141
BB 1993, 1081
BB 1993, 1596
DB 1993, 1044
DRsp VI(608)228a-c
MDR 1994, 75
NJW 1993, 2829
NZA 1993, 809
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 29.10.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 60/92
ArbG Elmshorn 3b Ca 1012/91 - 7.1.1992,

Feiertagslohnzahlung und Streik

BAG, Urteil vom 11.05.1993 - Aktenzeichen 1 AZR 649/92

DRsp Nr. 1993/3298

Feiertagslohnzahlung und Streik

»1. Erklärt eine Gewerkschaft einen Streik am letzten Arbeitstag vor einem gesetzlichen Feiertag für beendet und nehmen die Arbeitnehmer am Tag nach dem Feiertag die Arbeit wieder auf, ist die Arbeitszeit am Feiertag nicht infolge des Streiks, sondern im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 FLZG infolge des Feiertags ausgefallen. An diesem Ergebnis ändert sich nichts, wenn die Gewerkschaft einen Tag nach Wiederaufnahme der Arbeit erneut zu einem Streik aufruft. 2. Die Unterbrechung des Streiks für den Feiertag und den darauf folgenden Arbeitstag verletzt nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und ist auch nicht rechtsmißbräuchlich. Der Grundsatz der Kampfparität wird dadurch gewahrt, daß die Arbeitgeber mit einer Aussperrung an den "ausgesparten" Tagen die Entstehung eines Anspruchs der Arbeitnehmer auf Feiertagsvergütung verhindern können.«

Normenkette:

BGB § 242; FLZG § 1 Abs. 1 S. 1; GG Art. 9;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob den Klägern für Pfingstmontag Feiertagsvergütung zusteht.