BVerwG - Urteil vom 28.01.2010
8 C 38.09
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; TVG § 5 Abs. 1 S. 1; TVG § 5 Abs. 4; VwGO § 43 Abs. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 136, 75
NZA 2010, 1137
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 05.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 83.07

Festellungsantrag eines Arbeitgeberverbandes aufgrund einer Grundrechtsverletzung durch Abschluss der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertragwerkes im Baugewerbe; Verletzung eines Klägers als Arbeitgeberverband in seinen Grundrechten durch die vom Bundesminister für Arbeit und Soziales erlassene Allgemeinverbindlicherklärung; Allgemeinverbindlicherklärung als Rechtsetzungsakt eigener Art zwischen autonomer Regelung und staatlicher Rechtsetzung; Streitiges Rechtsverhältnis bezüglich der Befugnis eines Beklagten zum Erlass der Allgemeinverbindlicherklärung und dadurch Verkürzung der Koalitionsfreiheit eines Klägers; Schutz der individuellen Koalitionsfreiheit der einzelnen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als auch die Koalition der Arbeitnehmer und Arbeitgeber selbst; Mittelbare Auswirkungen aus dem schuldrechtlichen Teil des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe

BVerwG, Urteil vom 28.01.2010 - Aktenzeichen 8 C 38.09

DRsp Nr. 2010/7756

Festellungsantrag eines Arbeitgeberverbandes aufgrund einer Grundrechtsverletzung durch Abschluss der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertragwerkes im Baugewerbe; Verletzung eines Klägers als Arbeitgeberverband in seinen Grundrechten durch die vom Bundesminister für Arbeit und Soziales erlassene Allgemeinverbindlicherklärung; Allgemeinverbindlicherklärung als Rechtsetzungsakt eigener Art zwischen autonomer Regelung und staatlicher Rechtsetzung; Streitiges Rechtsverhältnis bezüglich der Befugnis eines Beklagten zum Erlass der Allgemeinverbindlicherklärung und dadurch Verkürzung der Koalitionsfreiheit eines Klägers; Schutz der individuellen Koalitionsfreiheit der einzelnen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als auch die Koalition der Arbeitnehmer und Arbeitgeber selbst; Mittelbare Auswirkungen aus dem schuldrechtlichen Teil des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe

Die Klage eines Arbeitgeberverbandes mit dem Antrag festzustellen, er werde durch die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages gemäß § 5 Abs. 1 TVG im Baugewerbe (Bundesrahmentarifvertrag für Arbeiter, Tarifvertrag über Sozialkassen), den konkurrierende Tarifvertragsparteien abgeschlossen haben, in seinem Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG verletzt, ist gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig.

Tenor