LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 19.12.2007
9 Ta 270/07
Normen:
RVG § 55 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2008, 532
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 02.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 481/07

Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Anwalts bei Geltendmachung mehrerer Ansprüche in getrennten Verfahren - Verpflichtung zu kostengünstiger Rechtsverfolgung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.12.2007 - Aktenzeichen 9 Ta 270/07

DRsp Nr. 2008/9677

Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Anwalts bei Geltendmachung mehrerer Ansprüche in getrennten Verfahren - Verpflichtung zu kostengünstiger Rechtsverfolgung

1. Im Verfahren der Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse nach § 55 RVG kann auch geprüft werden, ob die Geltendmachung mehrerer Ansprüche in getrennten Verfahren sachlich gerechtfertigt und deshalb erforderlich war; dieser Prüfung steht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in den getrennten Verfahren nicht entgegen, denn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bezieht sich nur auf die Prüfung, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen und darauf, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist.2. Der Einwand, es seien vermeidbare Kosten verursacht worden, betrifft ausschließlich die Höhe der durch die Bewilligung der Prozesskostenhilfe entstandenen Kosten und ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu erledigen.3. Der Grundsatz der kostengünstigen Prozessführung gilt nicht einschränkungslos; durch die Geltendmachung von Ansprüchen in getrennten Verfahren entstandene Mehrkosten sind zu erstatten, wenn für diese Verfahrensgestaltung vernünftige Gründe vorgelegen haben.