BAG - Urteil vom 19.10.1993
9 AZR 478/91
Normen:
AWbG NW § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 9 Satz 1; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Herford - Urteil vom 9.1.1991 - 2 Ca 1160/90 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Hamm - Urteil vom 27.6.1991 - 4 Sa 268/91 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Feststellung eines bedingten Rechtsverhältnisses - Klärung des Freistellungsanspruches vor Mitteilung nach § 5 Abs. 1 AWbG Nordrhein-Westfalen

BAG, Urteil vom 19.10.1993 - Aktenzeichen 9 AZR 478/91

DRsp Nr. 2000/1193

Feststellung eines bedingten Rechtsverhältnisses - Klärung des Freistellungsanspruches vor Mitteilung nach § 5 Abs. 1 AWbG Nordrhein-Westfalen

»Hat der Arbeitgeber in der Vergangenheit die Freistellung des Arbeitnehmers zum Zwecke der Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung abgelehnt, entsteht dadurch noch kein rechtliches Interesse an der Feststellung eines künftigen Freistellungsanspruches für den Fall, daß dieselbe Weiterbildungseinrichtung die gleiche Veranstaltung erneut durchführen wird.«

Normenkette:

AWbG NW § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 9 Satz 1; ZPO § 256 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger für den künftigen Besuch eines Sprachkurses bezahlt von der Arbeit freizustellen.