Der Kläger ist bei dem Beklagten als Rettungssanitäter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist der Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes vom 31. Januar 1984 (DRK-TV) anzuwenden, in dem u. a. die Dauer des Erholungsurlaubs geregelt ist.
Die Parteien streiten um die Höhe des Urlaubsanspruchs des Klägers für das Jahr 1986.
Der Kläger hat zuletzt beantragt
Festzustellen, daß ihm Resturlaub aus dem Jahre 1986 über die vom Beklagten anerkannten 14 Tage, insgesamt 27 Tage Urlaub, zustehen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
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