Der Kläger ist bei dem Beklagten als Rettungssanitäter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist der Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes vom 31. Januar 1984 (DRK-TV) anzuwenden, in dem u. a. die Dauer des Erholungsurlaubs geregelt ist.
Die Parteien streiten um die Höhe des Urlaubsanspruchs des Klägers für das Jahr 1986.
Der Kläger hat beantragt
Festzustellen, daß ihm über den 30. April 1987 hinaus aus dem Jahr 1986 noch zehn Resturlaubstage zustehen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
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