LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.10.2012
8 Sa 718/11
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 2; BGB § 286 Abs. 1; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 17.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 387/11

Feststellungsklage zur Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bei pflichtwidriger Versäumung einer arbeitgeberseitigen Wiedereinstellungsverpflichtung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.10.2012 - Aktenzeichen 8 Sa 718/11

DRsp Nr. 2013/6199

Feststellungsklage zur Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bei pflichtwidriger Versäumung einer arbeitgeberseitigen Wiedereinstellungsverpflichtung

Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, Ansprüche des Arbeitnehmers auf betriebliche Altersversorgung gemäß einer Gesamtbetriebsvereinbarung zur Überleitung auf das Vorsorgekapital zu behandeln und ihm einen Startbaustein unter Berücksichtigung der Zeiten seines vormaligen Arbeitsverhältnisses zu gewähren, wenn die von der Arbeitgeberin behauptete Nichtanwendbarkeit der Gesamtbetriebsvereinbarung auf dem Umstand beruht, dass sich die Arbeitgeberin mit der Erfüllung einer Wiedereinstellungsverpflichtung in Verzug befand; für diesen Schadensersatzanspruch ist es unerheblich, ob die Entstehung eines Schadens für die Arbeitgeberin voraussehbar war.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 17.11.2011, Az.: 5 Ca 387/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 2; BGB § 286 Abs. 1; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der Anwartschaft des Klägers auf betriebliche Altersversorgung.

1. 2.