Der Kläger steht seit 1969 in den Diensten der Beklagten. Seit Februar 1981 wird er als verantwortlicher Flugzeugführer eingesetzt und ist im 2-Mann-Cockpit auf Kurzstrecken tätig. Die Parteien haben die Anwendung der für die Beklagte geltenden Tarifverträge vereinbart.
Bis Ende 1986 setzte die Beklagte den Kläger nur in Einzelfällen so ein, daß die mit der Grundvergütung abgegoltene Zahl der monatlichen Flugstunden überschritten wurde. Im Jahre 1987 ist der Kläger in 10 Monaten mit der Durchführung von Flugstunden betraut worden, für die der Manteltarifvertrag für das Bordpersonal der Beklagten eine Mehrflugstundenprämie und (bei Überschreitung von 59 Flugstunden) eine Mehrflugstundenvergütung vorsieht, weil mit der Grundvergütung nur 53 Flugstunden abgegolten sind.
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