OVG Sachsen - Beschluss vom 06.11.2015
5 A 532/14
Normen:
FSO § 5 Abs. 1 Nr. 1; FSO § 23 Abs. 2; FSO § 24 Abs. 2 S. 2 Nr. 1-2; AFBG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AFBG § 9 S. 1 und S. 3; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;
Fundstellen:
DÖV 2016, 535
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 09.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 391/12

Förderungsanspruch der Fortbildung zum staatlich geprüften Techniker; Leistungsnachweise des Teilnehmers bzgl. Zulassung zur Abschlussprüfung

OVG Sachsen, Beschluss vom 06.11.2015 - Aktenzeichen 5 A 532/14

DRsp Nr. 2016/5706

Förderungsanspruch der Fortbildung zum staatlich geprüften Techniker; Leistungsnachweise des Teilnehmers bzgl. Zulassung zur Abschlussprüfung

1. Die nach § 9 AFGB als persönliche Fördervoraussetzung zu prüfende individuelle Eignung des Teilnehmers einer Maßnahme erfordert nach Satz 1 eine Prognose, ob seine Leistungen erwarten lassen, dass die Maßnahme erfolgreich abgeschlossen werden kann. Der Begriff der Leistungen des Teilnehmers bezieht sich auf dessen Verhalten während der Teilnahme an der Maßnahme und nicht auf eine als Vorqualifikation ggf. geforderte, vor der Teilnahme an der Maßnahme absolvierte Berufstätigkeit. 2. Nach § 9 S. 3 AFGB setzt ein positives Eignungsurteil voraus, dass der Teilnehmer bis zum letzten Unterrichtstag der Maßnahme die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllen können muss.

Tenor

Der Antrag des Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9. Oktober 2014 - 5 K 391/12 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

FSO § 5 Abs. 1 Nr. 1; FSO § 23 Abs. 2; FSO § 24 Abs. 2 S. 2 Nr. 1-2; AFBG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AFBG § 9 S. 1 und S. 3; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;

Gründe