LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.11.2009
10 Sa 495/09
Normen:
TV-L § 2 Abs. 3; TV-L § 26; SBG IX § 125 Abs. 1; BGB § 126;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 22.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 330/09

Formwidrige Nebenabrede zum übertariflichen Urlaub

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.11.2009 - Aktenzeichen 10 Sa 495/09

DRsp Nr. 2010/4707

Formwidrige Nebenabrede zum übertariflichen Urlaub

1. Die Zusage, dem Arbeitnehmer über § 26 TV-L (30 Tage) und § 125 Abs. 1 SBG IX (5 Tage) hinaus weitere bezahlte Urlaubstage zu gewähren, hat außergewöhnlichen Charakter und stellt in jedem Fall eine Nebenabrede dar, wenn sie keinen Bezug zu der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistung hat. 2. Eine mündliche Nebenabrede führt nach § 2 Abs. 3 TV-L zur Unwirksamkeit dieser Vereinbarung, weil die tariflich zwingend vorgeschriebene Schriftform als gesetzliche Schriftform im Sinne des § 126 BGB anzusehen ist. 3. Sieht eine gesetzliche oder tarifliche Vorschrift zur Wirksamkeit einer Abrede die Einhaltung einer bestimmten Form vor, gebietet es die Rechtssicherheit, dass die Vorschrift nicht ohne zwingenden Grund unbeachtet bleibt; die Berufung auf den Formmangel ist nur dann unzulässig, wenn es nach den Beziehungen der Parteien und den gesamten Umständen dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspricht, einen vertraglichen Anspruch an einem Formmangel scheitern zu lassen.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 22. Juli 2009, Az.: 1 Ca 330/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TV-L § 2 Abs. 3; TV-L § 26; SBG IX § 125 Abs. 1; BGB § 126;

Tatbestand: